Bauernvogte, Gemeindevorsteher und Bürgermeister
Archiv Beringstedt - Diese Aufstellung stammt aus den Unterlagen, die Herbert Jürß zusammengestellt und vervollständigt hat, auch mit Bildern:
1737 Ties Carsten Bauernvogt
1741 Carsten Holtorf dto.
1742 Jürgen Ott dto.
… …muss noch weiter recherchiert werden …. falls möglich !!!
1846 Johann Soeth dto.
1855 Brand dto.
1869 – 1876 Hans Boie Gemeindevorsteher
1876 – 1884 Jürgen Bruhn dto.
1884 – 1890 Hinrich Holm dto.
1890 – 1899 Johann Wendell dto.
1899 – 1919 Ehler Holm jun. dto.
1919 – 1920 Jürgen Hadenfeldt dto.
1920 – 1927 Otto Rosenkranz dto.
1927 – 1928 Gustav Möller als stellv. Gemeindevorsteher
1928 – 1945 Wilhelm Thöm bis 1935 Gemeindevorsteher, dann Bürgermeister
1945 Willi Oelke, Puls vom 20.12. bis 28.12.1945 als Bürgermeister eingesetzt von der engl. Militärregierung
1945 – 1951 Hans Harms Bürgermeister
1951 – 1969 Hermann Greve dto.
1969 – 1977 Hans Wendell dto.
1977 – 1997 Herbert Jürß dto.
1997 - 2007 Klaus Hermann Rohwer dto.
2007 -2008 Hans Christian Wendell als stellv. Bürgermeister
2008 - 2013 Klaus Mehrens Bürgermeister
2013 - 2016 Hans Christian Wendell dto.
2016 - … Sönke Rohwer dto. (… bis heute 2019)
Es gibt folgende Bilder zu den vorgenannten:
Jürgen Bruhn Johann Ludwig Wendell Ehler Holm Otto Rosenkranz
1876 - 1884 1890 - 1899 1899 - 1919 1920 - 1927
Wilhelm Thöm Hans Harms Hermann Greve Hans Wendell
1928 - 1945 1945 - 1951 1951 - 1969 1969 - 1977
Herbert Jürß Klaus Hermann Rohwer Hans Christian Wendell Klaus Mehrens
1977 - 1997 1997 - 2007 2007 - 2008 (stellvertretend) 2008 - 2013
2013 - 2016
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Unmittelbarer `Vorgesetzter´ der Bauernvogte (später Gemeindevorsteher, Bürgermeister) war der Dingvoigt / Kirchspielvoigt in Schenefeld oder das Amt in Rendsburg (früher auch Ambt geschrieben)
Hier eine Abschrift der Bauernvogtordnung von 1772 in seiner alten Sprache:
INSTRUCTION
für
die Bauer-Voigte des Ambts Rendsburg
- Muß ein jeder Bauer-Voigt eyfrigst angewandt seyn, seinem geleisteten Eyde gemäß, das Wohl seines Bauernlages, so viel an ihm ist, in alle Wege zu befördern, und überhaupt dahin sehen, daß die Dorfes-Beliebungen genau erfüllet und in dem Bauerlage, in der Land-Oeconomie etwas nachtheiliges oder verbotenes nicht vorgenommen, noch wider Königl. Allerhöchste oder andere Oberliche öffentlich bekannt gemachte Verordnungen und Befehle gehandelt werde, ohne sogleich davon in allen Uebertretung-Fällen die pflichtmäßige Anzeige bey dem p.t. Kirchspiel-Voigt, unter welchen er fortiret, zu thun. Insbesondere ist er aber verbunden
- Darüber Acht zu haben, daß die Allerhöchste Königl. Sabbats-Verordung vom 16ten April 1736 genau befolget und von den Dorf-Eingeseßenen, nach Vorschrift derselben, ohne äußerste Noth, keine Feld- noch andere Arbeit an Sonn- und Feyertagen beschaffet werde. Ist oder sind in einem Dorfe ein oder mehrere Krüge vorhanden, so siehet er darnach, daß daselbst an Sonn- und Festtagen keine sitzenden Gäste, noch irgend einiges Spielen geduldet werde und man an solchen Tagen auch nicht früher zu schencken anfange, als des Abends nach 5Uhr, und damit nicht länger, als bis um 9Uhr, fortfahre; Als zu welcher zeit alles Schencken für sitzende Gäste alltäglich eingestellet seyn muß.
- Ist derselbe schuldig, alle Ordres, welche zur weitern Beförderung bey ihm einlauffen, sogleich zu besorgen; diejenigen, welche sein Dorf angehen, lieset er den Eingeseßenen deßselbst deutlich vor, verständiget ihnen deren Einhalt, und betreibet die Befolgerung derselben
- So oft seine Gegenwart in Amts-Verrichtungen erforderlich, oder beordert wird, so muß er allemahl in Person erscheinen und bedienet sich zu solchen Behuf weder seiner Nachbaren noch seines Gesindes; Wenn er abwesend oder krank ist, so soll ein Hauswirth für ihn erscheinen
- Erfordert seine Pflicht, Inhalts Königl. Allerhöchster Verordung vom 7ten September 1736 alle fremde und ausheimische Bettler, wenn selbige sich in seinem Dorfe betreten laßen, sogleich zu arretieren und in die Kirchspiel-Voigtey zu liefern.
- Ist derselbe gehalten, alle Brüch-Pöste, sie haben Namen, wie sie wollen, es sey Schlägerey oder Schelten, oder wenn ein nicht erlaubtes Handwerk getrieben, oder gar Verbrechen ausgeübet werden, selbige bestehen, worin sie wollen, als Holzstehlen, Jagd-Contraventiones > sobald ihm davon etwas bekannt wird, dem ihm vorgesetzten Kirchspiel-Voigt, ohne Ansehen der Person, anzuzeigen, damit diesem Unheil möglichst gesteuret werden möge.
- Sollten uneheliche Personen im Dorfe sich schwängern laßen, so zeiget er so… ebenfalls an.
- Muß derselbe alle zehenden-Pöste angeben und jemand aus der Königl. Jurisdiction in eine fremde nicht ziehen laßen, ehe und bevor ein Schein vo…. Beykommenden Obrigkeit, daß der Abzug geschehen könne, ihm vorgew….. worden.
- Wenn fremde und unbekannte Personen im Dorfe sich bäuerlich niederlassen wollen, so sind selbige nicht eher anzunehmen, bis hizu Obrigkeitliche Erlaubnis ertheilt worden.
- Ist er schuldig, alle Sterb-Fälle, wenn unmündige Kinder oder abwesende Eltern vorhanden, zu melden.
- Wird ihm zur Pflicht geleget, alle Insten richtig aufzuzeichnen, wie auch alle A…. und Vermögende, in Absicht der Extra-Steuer, ohne Partheilichkeit in der Voigtey anzugeben, nicht minder den jungen Anwachs zum Dienste des Landaussch… daselbst getreulich Nahmhaft zu machen und weder von den ersten, noch von letzten jemanden zu verschweigen.
- Soll er, wie bisher geschehen, die monatliche Extra-Steuer von einem jeden Dorfe, nach dem Verzeichniße des Kirchspiel-Voigts, erheben, selbige in ein Quittung-Buche einzeichnen und solchergestalt bey dem Kirchspiel-Voigt des …. richtig abliefern.
- Es wird von ihm gefordert, wenn aus der Gemeinheit der Dorffschaft eigenmächtiger Weise Land eingenommen wird, oder wenn neue Kahten erbaut werden, oder wenn Verlehnts-Leute sterben, oder sonst Kahten vorhanden, welche nicht zu Register eingesetzet; dieses alles dem beykommenden Kirchspiel-Voigt melden, und muß er sich in deisem Stücke nichts zu Schulden kommen lassen.
- Bringet es seine Pflicht mit sich, von allen ausgeschriebenen und geleisteten Fuhren ein richtiges Register zu halten, damit einem Eingeseßenen vor dem and….. nicht zu nahe geschehe und eine gehörige Gleichheit beobachtet werde. Wenn eine Fuhre oder Vorspann ausgeschrieben worden, so muß er denjenigen, an welch.. die Reihe ist, dazu ungesäumt ansagen, und zugleich die Stunde genau bestimmen zu welcher der Fuhrmann an dem beschiedenen Orte seyn soll.
- Muß der Bauer-Voigt auf alle zum Dorfe gehörige Wege und besonders die Land-Straßen ein fleißiges Augenmerck haben, damit selbige in einem Verordnungsmäßigen zustand jederzeit erhalten werde. Wenn eine kleine Ausbeßerung erforderlich, so besorget er selbige alsobald durch die Beykommende der Dorffschaft; kann er aber die Eingeseßene derselben zu einer `promte´ zu beschaffenden Ausbeßerung des erforderlichen nicht bewegen, so meldet er solches seinem vorgesetzten Kirchspiel-Voigt.
- Da eine allgemeine Klage im ganzen Amte ist, daß es so schwer sey, Dienst-Volk zur Feld-Arbeit zu bekommen, so soll der Bauer-Voigte in seinem Dorfe genaue Acht haben, ob und wie viel Dienstlose Leute beyderley Geschlechts sich in selbigen halten, und er übergiebt davon alle viertel Jahr dem p.t. Kirchspiel-Voigt eine richtige `Defignation´; Auch ist er angewandt zu erforschen, ob von solchen Dienstlosen Leuten aus Mangel der Nahrung auch unerlaubte Mittel angewandt werden, sich den Unterhalt zu verschaffen. Sobald ihm dieserwegen ein Verdacht obwaltet, so entdecket er solchen dem Kirchspiel-Voigt.
- Ist er schuldig, die allgemeine Dorfs-Rechnungen, nach Einnahme und Ausgabe, sie bestehen, worin sie wollen, ordentlich einzurichten und solchergestalt in ein Buch aufzuzeichnen und sorgfältigst, auch nach abgelegter Rechnung, aufzubewahren, damit er stets, wann es verlanget wird, selbige vorzeigen und sich dieserwegen sogleich Justificiren könne.
- Sobald sich ein Verdacht äußern sollte, daß die Horn-Vieh-Seuche im Bauerlage ausbrechen mögte, so meldet der Bauer-Voigt solches sogleich dem Kirchspiel-Voigt ohne zeit-Verlust, damit dieser mit denen Eingeseßenen daselbst zusammen treten könne, um dienlich erachtende Vorkehrungen, zum besten der gesamten Dorffschaft, zu treffen.
Gegeben, im Königl. Amthause, zu Rendsburg, den 8ten May, 1772
Ihre Königliche Maytt. zu Dänemark Norwegen >>: bestallter Cammer-Herrn, Land-Raht und Amtmann zu Rendsburg, Ritter >. H:S:B: Brockdorff“
……………wegen schlechter Kopie am Rande nicht lesbar !!!…………………………………………………………………
Anmerkungen zur Bauern-Voigte-Ordnung:
Die Ausdrucksweise, der Stil und die Grammatik waren 1772 natürlich viel anders als heute. Überall findet man lateinische Worte, wie sie damals in gebildeten Kreisen benutzt wurden. Einige Wortübersetzungen zum besseren Verständnis.
Dorfes-Beliebungen Dorfgesetz (Miteinanderverhalten)
Ordres Mitteilungen, Aufträge
Behuf Zweck
Hauswirth Einer, der Eigentümer im Dorf ist
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